Wir unterstützen Sie auf Ihrem Weg
Wir übernehmen die Kosten für die folgenden medizinisch notwendigen Fahrten:
- Zur stationären Behandlung in das nächstgelegene und geeignete Krankenhaus
- Zu stationären Vorsorgemaßnahmen
- Zur Entbindung
- Mit einem Rettungsfahrzeug zum Krankenhaus
- Mit einem Krankentransportwagen, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung erforderlich ist
- Zu ambulanten Operationen, die anstelle einer sonst notwendigen stationären Behandlung durchgeführt werden
Wenn die eigentliche Behandlung (Hauptleistung) von einem anderen Träger finanziert wird – zum Beispiel der Aufenthalt in einer Vorsorge- oder Rehaeinrichtung durch die Rentenversicherung oder der Krankenhausaufenthalt durch eine Berufsgenossenschaft – können wir keine Fahrkosten (Nebenleistung) übernehmen.
Die Kosten für Fahrten zu ambulanten Behandlungen dürfen wir nur in Ausnahmefällen übernehmen.
In bestimmten Fällen übernehmen wir auch die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung.
Für besondere Personengruppen:
- Sie besitzen einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert), „bl“ (blind) oder „H“ (hilfebedürftig).
Wichtig: Ausweise mit anderen Merkzeichen (zum Beispiel „G“) berechtigen nicht zur Kostenübernahme. - Bei Ihnen wurde der Pflegegrad 4 oder 5 festgestellt oder Sie waren bis 31.12.2016 in der Pflegestufe 2 und sind jetzt im Pflegegrad 3 eingestuft.
Bei speziellen Anlässen:
- Sie befinden sich in einer Dialysebehandlung.
- Sie unterziehen sich einer onkologischen Chemo- oder Strahlentherapie.
Ja, Sie müssen in jedem Fall einen schriftlichen Antrag stellen. Ansonsten können wir Ihnen keine Fahrkosten erstatten. Die genauen Bedingungen hängen davon ab, ob die Fahrkosten im Zusammenhang mit einer stationären oder ambulanten Behandlung stehen.
Das Antragsformular können Sie hier herunterladen:
Für Fahrten zu stationären Behandlungen gilt:
Wir können die Kosten rückwirkend erstatten. Es reicht daher aus, wenn Sie den Antrag nach Ihrer stationären Behandlung stellen.
Eine Fahrt zu einer stationären Behandlung liegt beispielsweise vor, wenn ein längerer Krankenhausaufenthalt nötig ist und Sie für die Anfahrt Ihr eigenes Auto nutzen.
Für Fahrten zu ambulanten Behandlungen gilt:
Wir dürfen nur in Ausnahmefällen Kosten dafür übernehmen. Deshalb müssen Sie Ihren Antrag unbedingt vor Fahrtantritt stellen und unsere Genehmigung abwarten. Sie können den Antrag nicht einfach bei der Person abgeben, die Sie fährt (z.B. Taxifahrer).
Eine Ausnahme gilt für Versicherte mit Pflegegrad 4 oder 5 und für Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit einem der folgenden Merkzeichen besitzen:
- „aG“ – außergewöhnlich gebehindert
- „Bl“ – blind
- „H“ – hilflos
Für Fahrten mit dem Privat-Pkw oder einem Taxi entfällt hier der Antrag Sie können beim Transporteur Ihre vollständig ausgefüllte ärztliche Verordnung (Muster 4) vorzeigen und sich dann zu einer von uns übernommenen medizinischen Behandlung fahren lassen.
Ihre Ärztin oder ihr Arzt entscheidet, welches Transportmittel für Sie am besten geeignet ist. Folgende Transportmittel kommen infrage:
- Öffentliche Verkehrsmittel
- PKW
- Mietwagen eines Transportdienstleisters (keine klassische Autovermietung) oder Taxi
- Rettungswagen
- Krankentransportwagen
- Rettungshubschrauber
Wir erstatten Ihnen die Kosten für das günstigste medizinisch notwendige Fortbewegungsmittel. Dabei berücksichtigen wir auch eventuelle Ermäßigungen, die Sie erhalten, wie zum Beispiel ein Studierendenticket oder einen Schwerbehindertenrabatt.
Für Fahrten mit dem Auto erstatten wir Ihnen 20 Cent pro Kilometer. Mit diesem Betrag sind sämtliche Aufwendungen (z. B. Parkgebühren) abgegolten. Wichtig: Hin- und Rückfahrt berücksichtigen wir separat.
Ja, Versicherte müssen sich an den entstandenen Kosten beteiligen. Das gilt auch für Kinder und Jugendliche.
Die Zuzahlung beträgt zehn Prozent der entstandenen Fahrkosten pro Fahrt, mindestens jedoch 5 € und höchstens 10 €.
Die Zuzahlung entfällt, sobald Sie Ihre individuelle Belastungsgrenze erreicht haben.
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